Beschluss GOZ-Expertengremium 25.01.16:
KFO-Abschlagberechnung beruht auf einer Vorauszahlungsvereinbarung
Es wurde dem Beschluss der Hinweis vorangestellt, dass § 10 (2) Punkt 1. GOZ bestimmt, dass Leistungen wie die Nrn. 6030-6080 (Kieferumformungen/-einstellung) erst dann berechnet werden können, wenn sie vollständig erbracht worden sind.
Das bedeutet für die Nrn. 6030-6080 GOZ, dass sie erst bei Abschluss der KFO-Behandlung oder nach Ablauf von 4 Jahren verordnungskonform berechnet werden können unter Abzug der Vorauszahlungsbeträge.
Es besteht Einigkeit dahingehend, dass Berechnung von sog. „KFO-Abschlägen“ keine Gebührenberechnung im Sinne des § 10 (2) 2. GOZ darstellt, sondern eine pauschalierte Vorauszahlung in einem vereinbarten Rhythmus.
Das GOZ-Expertengremium stellt zusätzlich fest:
Wenn auf einer Rechnung lediglich die Anforderung eines vereinbarten Vorauszahlungsbetrages zu den Nrn. 6030-6080 GOZ erfolgt, dann wird logischerweise der dazu gehörige Zeitraum genannt (z.B. „IV. Quartal 2015“ oder „Monat Oktober 2015“).
Eine z.B. im selben Quartal zu einem konkreten Datum erbrachte „eingehende Beratung“ nach Ä3 könnte unter gegebenen Umständen dann trotz Anforderung des vereinbarten KFO-Vorauszahlungsbetrages einzige Gebührenleistung und somit als Ä3 ansetzbar sein.