Trotz des förmlich vom GOZ-Expertengremium verabschiedeten Schema`s „intraorales Knochenmanagement“ erfolgt die Deutung der Nr. 9090 GOZ vorrangig als eine spezielle Knochengewinnungsleistung.
Da aber – ungeachtet der Vorrangigkeit – unzweifelhaft Knochenimplantation ebenfalls Inhalt der Nr. 9090 GOZ ist, kommt es bei ortsgleicher Nebeneinanderberechnung der Nrn. 9090 und 9130 GOZ (Bone-Splitting) zu unzulässiger Leistungsüberschneidung bei dem Teilinhalt der Nr. 9130 „Auffüllen der Spalträume mittels Knochen“. Bedingt durch § 4 (2) GOZ ist in derartiger Konstellation nur eine der beiden Leistungen (9130) berechnungsfähig, die Höherwertige, keinesfalls aber beide.
Das wird vom Expertengremium ausdrücklich auch so gesehen, außer es erfolgt eine Knochenimplantation nach Nr. 9090 tatsächlich nicht im Spaltraum nach Nr. 9130, sondern andernorts.