Diagnostik, therapeutische Auswahl und Ersteingliedern eines „Aqualizer“ wird vom GOZ-Expertengremium seiner Funktion nach und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der GOZ als Leistung nach Nr. 7000 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) gesehen. Die Leistungsbeschreibung der 7000 GOZ sagt nichts über Material, Ausdehnung, Sitz und Herstellungsart aus, nur etwas zum Interponieren des Behelfs ohne Einbiss-Adjustierung zwischen dadurch temporär nicht okkludierende Zahnreihen.
Zur Gebührenberechnung nach 7000 GOZ kommt gemäß § 9 GOZ die Berechnung von technischen Materialkosten für das konfektionierte Aqualizerkissen (ca. 20,- €) hinzu.