Das GOZ-Expertengremium stellt am 25.01.16 fest:
Zahnmedizinisch-fachliche und werkstoffkundliche Tatsachen setzen sich durch!
Der Ausgang eines Verfahrens vor dem AG Düsseldorf (21.01.2016, Az. 27 C 3179/14) zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2100 (3-flächige Kompositrestauration) und 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) war eindeutig: Bei tatsächlicher Erbringung kann zur Nr. 2100 die Berechnung der Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) hinzutreten. Das Urteil ist aufgrund eines zahnmedizinischen Fachgutachtens zustande gekommen. Im Verbund mit dem Gutachten im Verfahren vor dem AG Bonn (28.07.2014, Az. 116 C 148/13) und insbesondere dem wissenschaftlichen Gutachten der DGZ – Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (Prof. Frankenberger et al.) sollte die zahnmedizinisch-fachliche Streitfrage im Grunde geklärt sein.
Das Urteil des AG Düsseldorf ist inzwischen rechtskräftig geworden.